Die Kriterien der APS für VVaG

Kriterien APAS

Einordnung als kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat sich in ihrer Verlautbarung Nr. 14 vom 13.12.2021 zu der Frage geäußert, wann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 3 HGB (sog. Public Interest Entity – PIE) anzusehen sind.

Die APAS vertritt auf Basis der Verweistechnik in der PIE-Definition die Ansicht, dass diejenigen VVaG keine PIE sind, welche nach Artikel 4 oder Artikel 7 der Solvency II-RL aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind bzw. welche in Artikel 9 Nr. 1 oder 2 oder Artikel 10 Nr. 1 der Solvency II-RL aufgeführt sind.

Die wesentlichen Kriterien (aus Artikel 4 der Solvency II-RL) sind:

  • die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen des Unternehmens übersteigen nicht 5 Mio. EUR
  • die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften gemäß Artikel 76 übersteigen nicht 25 Mio. EUR
  • die Geschäftstätigkeit des Unternehmens schließt keine Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken ein, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im Sinne von Artikel 16 Absatz 1