So sind die Auswirkungen des FISG.

Finanzmarktintegrität

Bedeutende Auswirkungen des Gesetzes für Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

Bestellung des Abschlussprüfers

Für die Bestimmung des Abschlussprüfers einer Versicherung galt für Geschäftsjahre die vor dem 1. Januar 2022 begonnen haben eine Sonderregelung (§ 341k Abs. 2 HGB), nach der der Aufsichtsrat dies bestimmt. Diese Sonderregelung wurde ersatzlos gestrichen. Es gilt jetzt die allgemein gültige Regel, dass der Gesellschafter den Abschlussprüfer bestimmt (§ 318 Abs. 2 HGB). Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit tritt an die Stelle des Gesellschafters in Abhängigkeit von der Bestimmung in der Satzung (§ 184 VAG) die Versammlung der Mitglieder oder die Mitgliedervertreterversammlung. Der Aufsichtsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.

Diese Neuregelung hat nicht nur Auswirkungen auf das zuständige Organ, sondern auch auf den zeitlichen Ablauf im Zusammenhang mit der Bestellung des Abschlussprüfers. In der Regel wird sich der Aufsichtsrat schon in einer früheren Sitzung des Geschäftsjahrs mit der Frage des Vorschlages des Abschlussprüfers auseinandersetzen müssen, da die Mitgliedervertreterversammlungen oder die Versammlungen der Mitglieder im Sommer eines Jahres stattfinden.

Fachliche Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates

Für Neubestellungen von Mitgliedern des Aufsichtsrates gilt ab dem 1. Juli 2021 die Vorgabe, dass zwei verschiedene Personen im Aufsichtsrat einerseits auf dem Gebiet der Abschlussprüfung und andererseits auf dem Gebiet der Rechnungslegung Sachverstand nachweisen müssen. Dies setzt nicht voraus, dass das Mitglied einen steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Beruf ausüben muss. Die Anforderungen können auch durch andere Weiterbildungsmaßnahmen erfüllen werden. (§ 105 Abs. 5 AktG/ D. 11 DCGK)